E-Mail-Marketing ist ein bedeutsames Werkzeug, um eine Bindung zur eigenen Zielgruppe aufzubauen und den Kund:innenkontakt langfristig aufrechtzuerhalten. B2B-Newsletter spielen hier eine besonders wichtige Rolle – da erzählen wir Ihnen wohl nichts Neues. Erwischt. Aber…
… jede E-Mail kann nur ihren Zweck erfüllen, wenn die elektronische Post auch geöffnet und gelesen wird. E-Mail-Service Provider (ESPs) und andere Partner helfen Ihnen dabei. So sorgen Sie unter anderem für die nötige Sicherheit beim Newsletter-Versand. Doch gerade bei der Partnerwahl für den B2B-Newsletter-Versand ist Aufmerksamkeit gefragt.
Warum B2B-Mailing-Partner durchaus Sinn machen.
ESPs und andere Partner – übrigens auch wir als B2B-Agentur – helfen Unternehmen beim Newsletter-Versand. Was heißt das? Unternehmen bekommen eine technische Infrastruktur im Idealfall mit grafischer Benutzeroberfläche.
B2B-Newsletter kommen also im gewünschten Design in der Inbox an. Außerdem werden die Newsletter getrackt. So bekommen Sie einen detaillierten Überblick darüber, wie gut Ihre B2B-Mail-Kampagne gelaufen ist – etwa durch Öffnungs- und Klick-Raten oder andere Parameter.
Doch bei der Partnerwahl gilt: Schauen Sie lieber zweimal hin!
Oft unterschätzt: Datenschutz und B2B-Newsletter.
Haben Sie sich für einen Partner entschieden, der in den USA sitzt – also außerhalb der EU –, müssen Sie besondere Datenschutzregelungen beachten. Gehen Sie hier sorglos vor, riskieren Sie womöglich Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen Datenschutzrichtlinien. Treffen Sie die Wahl Ihres ESP-Partners also vorausschauend.
Für ESPs und andere Partner, die nicht in der EU sind, hat die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss verfasst. Dieser besagt, dass Länder – wie beispielsweise das Vereinigte Königreich, die Schweiz oder Japan – ein vergleichbares Schutzniveau für personenbezogene Daten bieten müssen wie Länder aus der Europäischen Union. Geregelt wird dies beispielsweise durch die nationale Gesetzgebung im jeweiligen Land oder durch internationale Verpflichtungen.
Für Partner mit Hauptsitz in den USA gilt eine Sonderregelung, da der Angemessenheitsbeschluss hier keine rechtliche Gültigkeit hat. Datenübertragung funktioniert hier nur auf Basis von Standardvertragsklauseln. Was das im Klartext für Sie bedeutet und wie Sie alle Datenschutzrichtlinien einhalten, erfahren Sie ausführlich auf marconomy.de
Hier gehts zum Artikel: Achtung vor Datenschutz-Fallen beim B2B-Newsletter-Versand